08.11.2011
Schlachtung von Freilandrindern neu geregelt
fleischwirtschaft.de – BERLIN. Ganzjährig im Freiland gehaltene Rinder dürfen künftig mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch im Haltungsbetrieb für den menschlichen Verzehr und Verkauf geschlachtet werden; eine zugelassene Schlachtstätte muss dafür nicht auf dem Hof vorhanden sein.
Diese nationale Ausnahmeregelung zum EU-Lebensmittelhygienerecht hat der Bundesrat beschlossen. Der Transport ganzjährig im Freiland gehaltener Rinder in einen Schlachthof sei aufgrund der Wildheit der Tiere ohne eine Beeinträchtigung der Fleischqualität oft nicht möglich sowie wirtschaftlich untragbar und für die Transporteure gefährlich. Die Regelung ist allerdings beschränkt auf einzelne Rinder und eine maximale Dauer von einer Stunde für den Transport der Schlachtkörper in einen Schlachthof.
Lebensmittelunternehmer müssen sich auf zwei neue Informationspflichten einstellen, nämlich eine einmalige Antragspflicht zur grundsätzlichen Ermöglichung der Schlachtung im Haltungsbetrieb und eine anlassbezogene Meldepflicht zwecks Durchführung der Schlachttieruntersuchung bei jeder einzelnen Schlachtung. Die voraussichtlichen Bürokratiekosten belaufen sich für die einmalige Genehmigung auf 7,58 Euro pro Betrieb und 2,48 Euro pro Schlachtung.
Quelle: afz – allgemeine fleischer zeitung 45/2011