Hier erhalten Sie Informationen rund ums Schlachten
Das Schlachten unterliegt den Vorschriften der EU-Hygieneverordnungen und der Tierschutz-Schlachtverordnung. Grundsätzlich benötigt das gewerbliche Schlachten eine EU-Zulassung. Mit der EU-Zulassung verbunden sind Eigenkontrollen.
Es gibt nur wenige Ausnahmen: die Hausschlachtung (nicht gewerbliche Schlachtung und nur zum Eigenverbrauch) sowie eine Kleinerzeugerregelung für selbst erzeugtes Geflügel und für Hasentiere. Beträgt der Schlachtumfang weniger als 10.000 Tiere pro Jahr, dann gelten nur die Vorschriften der nationalen Tier-Lebensmittelhygieneverordnung (Tier-LMHV).
Im Rahmen des Projektes „EU-Zulassung“ haben wir Infoblätter dazu erstellt und einen Ordner mit Unterlagen für die EU-Zulassung und für Eigenkontrollen entwickelt.
Rechtsgrundlagen
EU-Hygieneverordnung 852/2004 – sie regelt vorallem die Eigenkontrollen und legt die Zulassungspflicht für Schlacht- und Zerlegebetriebe fest. Die nationalen Ergänzungsvorschriften sind niedergelegt in der nationalen Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) und Tier-Lebensmittelhygieneverordnung (Kleinerzeugerregelung).
EU-Hygieneverordnung 853/2004 – sie regelt die speziellen Anforderungen an die Ausstattung und Hygiene von Schlacht- und Zerlegebetrieben im gesamten Bereich tierische Erzeugung. Die nationale Vorschrift Tier-LMHV (Tier-Lebensmittelhygieneverordnung) regelt die Hygienevorschriften für die Ausnahmen (Kleinerzeugerregelung)
NEU: Delegierte Akte zur Anhang III der EU-Hygieneverordnung 853/2004: Schlachten im Haltungsbetrieb.
Erwägungsgründe
Anhang III Kapitel VIa neu
Die Tierschutz-Schlachtverordnung (EU) 1099/2009 schreibt vor, wie die Tiere zu fixieren, zu betäuben und getötet werden dürfen. Sie fordert Standardarbeitsanweisungen von den Betrieben, d.h. die schriftliche Niederlegung der Arbeitsprozesse und wie diese kontrolliert und dokumentiert werden (inklusive Wartung der Geräte). Wir haben dafür Vorlagen erarbeitet. Die nationale Tierschutz-Schlachtverordnung engt die erlaubten Betäubungs- und Tötungsmittel nochmal ein.
Betäuben der Tiere vor Schlachtstätte – Hessischer Erlass
Die Kontrollverordnung (EU) 2017/625 ist neu und gilt seit dem 14. Dezember 2019. Sie regelt die amtlichen Kontrollen (Schlachttier-untersuchung, Fleischuntersuchung). Die Verordnung (EU) 1141/2007 über mikrobielle Kontrollen regelt Art und Umfang der für die Betriebe verpflichtenden mikrobiellen Proben und Untersuchungen.Auf Seite 18 letzter Satz steht die Ausnahmeregel für Kleinbetriebe.
Konzeption und den Bau einer eigenen Schlachtstätte
Wichtige Fragen bei Konzeption und Neubau einer eigenen Schlachtstätte sind: Welche Tiere will ich schlachten und in welchem Umfang? Bis zu welcher Verarbeitungsstufe soll es gehen und wie sieht meine Vermarktungsstrategie aus. Nachfolgende Checkliste gibt Hinweise – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Teilmobile Schlachtung und Weideschlachtung
Durch das neue Kapitel VIa in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (siehe oben) haben sich die Bedingungen für die Durchführung einer Weidetötung (Kugelschuss auf Weide) und einer Hoftötung (Betäubung durch Bolzenschuss) weitgehend angeglichen. Die bis in Deutschland gültige Rechtgrundlage für die Weidetötung, § 12 (2) der TierLMHV ist entfallen. Die nun gültigen Vorgaben entnehmen Sie bitte dem vlhf-Infobrief-Spezial Teilmobile Schlachtung.
Die u.a. Broschüren sind noch auf der alten Rechtsgrundlage erarbeitet und werden neu erstellt. Die Leitlinien können jedoch weiterhin als Vorlage dienen, wie eine geforderte Standardarbeitsanweisung aussehen könnte.
Weideschlachtung und teilmobile (Regel-)Schlachtung haben spezielle Voraussetzungen. Das Merkblatt „Weideschlachtung“ nennt Rechtsgrundlagen und die Vorgehensweise für die Beantragung. Das Handout für die teilmobile Schlachtung von Rindern sowie die dazu entwickelten Leitlinien zur teilmobilen Schlachtung sind hier im download. Siehe auch Informationen über das EIP-Projekt.
Mobile Geflügelschlachtung
Es gibt inzwischen auch Lösungen für die mobile Schlachtung von Geflügel (unter der Kleinerzeugerregelung von weniger als 10.000 Stück pro Jahr aus Eigenproduktion). Die Rechtslage und notwendige Ausstattung beschreibt das vlhf-Infoblatt Spezial zur teilmobilen Geflügelschlachtung.